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Kreis NF-Info: Corona-Fall in Husumer Kindergarten

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Redakteur
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(CIS-intern) – Am 2. Oktober 2020 wurde ein Kind aus Nordfriesland, wie heutzutage üblich, bei der Aufnahme in das Westküstenklinikum in Heide auf das Coronavirus getestet. Es hatte zwar keine entsprechenden Symptome, doch der Test fiel positiv aus. Nachdem das Gesundheitsamt des Kreises Nordfriesland am 4. Oktober erfahren hatte, dass das Kind die Ev. Luth. Bonhoeffer-Kindertagesstätte in Husum besucht, erfragte es, wie eng der Kontakt des Kindes zu den Beschäftigten der Kita und zu den anderen Kindern dort war. Daraufhin wurden folgende Maßnahmen eingeleitet:

Foto: von Andy M. auf Pixabay

40 Kinder aus den Regelgruppen – die Krippe der Kita ist nicht betroffen – wurden als Kontaktperson 1 eingestuft. Für sie wurde die häusliche Quarantäne angeordnet. Die Kita bietet laut ihrer Internetseite im Regelbereich, also für die Drei- bis Sechsjährigen, insgesamt drei Gruppen mit je 22 Kindern an.

Von den 21 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wurden neun als Kontaktperson 1 eingestuft und in die häusliche Quarantäne geschickt. Drei weiteren, die in den letzten Tagen deutlich weniger enge Kontakte zu dem Kind hatten, wurde die häusliche Absonderung empfohlen, und die letzten neun hatten keinen Kontakt zu dem Kind.

Die Kinder und neun Erwachsenen, die Kontaktperson 1 sind, wurden am 5. und 6. Oktober einem ersten Coronatest unterzogen – alle mit negativem Ergebnis. Ein Testergebnis für ein Kind, das zunächst nicht erreicht werden konnte, steht noch aus. Ein zweiter Abstrich wurde heute (8.10.) genommen, die Ergebnisse stehen noch aus.

Nach den Regeln, die das RKI im Auftrag des Bundesgesundheitsministeriums für ganz Deutschland vorgegeben hat, würde auch ein zweites negatives Testergebnis die Quarantänemaßnahmen nicht beenden, weil es durchaus vorkommt, dass das Virus bis zu 14 Tage nach dem Kontakt mit einer infizierten Person erstmals nachgewiesen wird, obwohl zwei Tests negativ ausfielen.

Wird für ein Kind, für das eine Betreuung erforderlich ist, eine häusliche Quarantäne angeordnet, trifft das Gesundheitsamt für eines der Elternteile die gleiche Anordnung, um die Betreuung des Kindes sicherzustellen. Da es sich dabei um einen erheblichen Eingriff in Grundrechte handelt und der Zweck der Maßnahme bereits erreicht wird, wenn ein Elternteil zuhause bleibt, fehlt dem Amt die Rechtsgrundlage, um auch für das andere Elternteil Quarantäne anzuordnen. Es kann, wie üblich, seinem Alltag nachgehen, muss zuhause aber auf den erforderlichen Abstand zu den in Quarantäne befindlichen Familienmitgliedern achten.

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