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Ein Testament muss vom Nachlassgericht eröffnet werden!

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Redakteur
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(CIS-intern) –  Viele Menschen regeln ihre letzten Angelegenheiten in einem Testament.   In einem solchen letzten Willen kann jedermann festlegen, wer Erbe werden soll und an wen damit das eigene Vermögen im Erbfall gehen soll.   Es ist nicht besonders schwer, ein Testament zu errichten.   

Mit 16 Jahren kann man ein Testament verfassen  

Jeder, der das 16.Lebensjahr vollendet hat, kann auf einem Blatt Papier eigenhändig sein Testament verfassen.   Dabei reicht es aus, wenn man in dem Testament seine Erbfolge regelt und das Testament am Ende eigenhändig unterschreibt.   Sinnvoll ist es außerdem, das Testament mit einer Datumsangabe zu versehen. Zwingende Vorraussetzung der Wirksamkeit eines Testaments ist die Angabe des Datums aber nicht.   

Ein Testament muss vom Nachlassgericht eröffnet werden  

Wenn dann der Verfasser des Testaments verstorben und damit der Erbfall eingetreten ist, dann wird es manchmal spannend.   Ein Testament kann nämlich nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn es nach dem Erbfall aufgefunden und vom Nachlassgericht eröffnet wird.   Zahllose Testamente werden vom Erblasser aber zuhause verwahrt. Oft weiß nur der Erblasser selber, wo sein letzter Wille aufzufinden ist.   Wird das Testament aber nach dem Tod des Erblassers nicht aufgefunden, dann kann es auch nicht vom Nachlassgericht eröffnet und umgesetzt werden.   

Manchmal verschwinden Testamente einfach  

Manchmal geht es auch gar nicht um die Frage, dass ein Testament nach dem Erbfall nicht aufgefunden wird.   Zuweilen finden nämlich nahe Verwandte oder Familienmitglieder nach dem Erbfall das Testament, sind aber mit dem Inhalt des letzten Willens nicht einverstanden.   So kommt es durchaus häufiger vor, dass Testamente nach dem Erbfall einfach sang- und klanglos verschwinden.   In diesem Fall greift dann entweder die gesetzliche Erbfolge oder es gilt ein anderes Testament.       

Die Vernichtung eines Testaments gegen den Willen des Erblassers  

Zwar ist die Vernichtung oder Unterdrückung eines Testaments strafbar, in aller Regel bleibt eine solche Straftat aber mangels Zeugen und anderer Beweise unentdeckt.   Dabei hat jedermann, der nach einem Erbfall ein Testament auffindet, die gesetzliche Verpflichtung, das Testament beim nächsten Amtsgericht abzuliefern.   Mit dieser Ablieferungspflicht soll sichergestellt werden, dass das Nachlassgericht das Testament eröffnen und den Inhalt des Testaments allen Beteiligten bekannt geben kann.   

Die öffentliche Verwahrung eines Testaments erspart Ärger  

Wenn nur das Testament erst gar nicht bei Gericht abgeliefert wird, dann gibt es für das Gericht auch nichts zu eröffnen.   Wer sich um das Schicksal seines Testaments Sorgen macht, der kann sein Testament in die so genannte öffentliche Verwahrung beim Amtsgericht geben. Für ein geringes Entgelt wird das Testament dann vom Gericht verwahrt und im Todesfall mit Sicherheit eröffnet. Natürlich kann man ein Testament auch jederzeit aus der öffentlichen Verwahrung wieder zurücknehmen, wenn man seinen letzten Willen beispielsweise ändern oder ergänzen will.   

Ein notarielles Testament kostet Geld  

Wer sich auch bei der Erstellung seines letzten Willens unsicher ist, der kann auch zu einem Notar gehen und dort ein notarielles Testament verfassen.   Bei einem solchen notariellen Testament hat man den Vorteil, dass man mit dem Notar über die Regelung der eigenen Erbfolge sprechen kann und vom Notar beraten wird.   Auf diesem Weg wird vermieden, dass in dem Testament Formulierungen auftauchen, die missverständlich sind und nach dem Erbfall zu Streit unter den Hinterbliebenen sorgen können.

Bild von annazuc auf Pixabay

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